Mietentgeldtarif
Der Rat der Stadt Northeim hat in seiner Sitzung am 05.02.2002 gem. Ziff. 4 der Miet- und Benutzungsordnung für die Stadthalle Northeim folgende Mietsätze für die Benutzung der Stadthalle und ihrer Einrichtungen beschlossen:
1. Grundmiete
Die Grundmiete umfasst die Kosten für die Bestuhlung sowie für die allgemeine Beleuchtung, Heizung, Lüftung und Reinigung bei einer Veranstaltungsdauer bis zu 4 Stunden.
1.1 Saal und Empore 613,00 EUR
1.2 Saal ohne Empore 460,00 EUR
1.3 Tagungsraum I + II je 105,00 EUR
1.4 Tagungsraum III 105,00 EUR
1.5 Foyer 61,00 EUR
2. Zuschläge
Bei einer Veranstaltungsdauer von mehr als 4 Stunden werden Zuschläge berechnet:
2.1 jede weitere Nutzungsstunde bei Tagesveranstaltungen (8.00 bis 18.00 Uhr) 25,00 EUR
2.2 jede weitere Nutzungsstunde bei Abendveranstaltungen (nach 18.00 Uhr) 50,00 EUR
3. Sonstige Entgelte
3.1 Bei Überlassung der unter Ziff. 1.2 bis 1.4 genannten Räume ohne Bestuhlung wird ein Mietzuschlag in Höhe von 25 % erhoben.
3.2 Für Umbestuhlungen im Rahmen einer Veranstaltung werden die Kosten nach dem Personalaufwand berechnet.
3.3.1 Bühnenbenutzung 76,00 EUR
3.3.2 Vorbühnenbenutzung 76,00 EUR
3.4.1 Lautsprecheranlage (ohne Bedienung) bis 4 Betriebsstunden 50,00 EUR
3.4.2 Lautsprecheranlage (mit Bedienung) je Betriebsstunde bzw. jede weitere Stunde ohne Bedienung 18,00 EUR
3.5 Scheinwerferanlage mit Bedienung je Betriebsstunde 36,00 EUR
3.6 Konzertflügel je Veranstaltung
Eine erforderliche Stimmung des Konzertflügels ist auf eigene Kosten zu veranlassen. 105,00 EUR
3.7 Für Gestellung von Kassenpersonal, Einlasspersonal und Platzanweisung werden die anfallenden Kosten berechnet.
3.8 Die Berechnung des Entgeltes für Einrichtungen, die nicht in diesem Tarif enthalten sind, bleibt vorbehalten.
4. Besondere Bestimmungen
4.1
Proben und Vorbereitungen am Veranstaltungstage sind mietfrei. An veranstaltungsfreien Tagen können während des Tages weitere Proben ohne Entgelt zugelassen werden.
4.2 Bei zusammenhängenden Veranstaltungen an aufeinanderfolgenden Tagen, bei Kursveranstaltungen, bei Ausstellungen, die kein wirtschaftliches Ziel verfolgen und in ähnlichen Fällen können Benutzungsentgelte, die von Ziff. 1, 2 und 3 abweichen, festgesetzt werden.
5. Steuern
5.1 Bei allen steuerpflichtigen Veranstaltungen wird auf das Entgelt Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe berechnet.
5.2 Sonstige Abgaben, wie z. B. GEMA, Vergnügungssteuer, usw. sind unmittelbar vom Veranstalter an die abrechnende Stelle abzuführen.
6. Mietermäßigungen
Auf die Mietsätze nach Ziff. 1, 2 sowie 3 können folgende Ermäßigungen gewährt werden:
6.1 Bei Veranstaltungen anerkannter gemeinnütziger sozialer Organisationen zu sozialen oder gemeinnützigen Zwecken (Wohltätigkeitsveranstaltungen), bei Veranstaltungen politischer Parteien, örtlicher Vereine und Organisationen und bei den in Ziff. 4.2 aufgeführten Veranstaltungen, wird, sofern eine Kostendeckung durch Veranstaltungseinnahmen nicht erreicht wird, bei Rechnungslegung eine Ermäßigung bis zu 50 % von Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 gewährt.
6.2 Bei Veranstaltungen, an deren Durchführung die Stadt Northeim ein überörtliches Interesse hat, kann im Einzelfall eine Ermäßigung bis zu 70 % von Ziff. 1, 2 und Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 gewährt werden.
6.3 Für Veranstaltungen gewerblicher und gesellschaftlicher Art wird keine Ermäßigung gewährt.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieser Tarif tritt mit Wirkung zum 01. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt der Tarif vom 08.05.2001 außer Kraft.
Northeim, den 08. April 2002